AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Baustoffen

Die  von uns im Rahmen des Verkaufs von Transportbeton, Werkfrischestrich und sonstigen Baustoffen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten gegenüber Unternehmern für das erste und alle späteren Geschäfte auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos liefern.

1. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht etwas anderes erklärt oder vereinbart worden ist oder die Lieferung oder die Leistung erfolgt ist. Unseren Angeboten und unseren Annahmeerklärungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse (DIN 1045) und Betonverzeichnisse (EN 206). Für die auf die jeweilige Anwendung bezogene richtige und vollständige Festlegung der Beton-/Baustoffsorte und –menge ist allein der Käufer verantwortlich.

 2. Lieferung und Abnahme

(1) Die Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Werk, in anderen Fällen an der vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

(2) Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigen den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

(3) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns derartige Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht einander zurückzugewähren. Die für den von uns erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung hat der Käufer zu begleichen. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mängel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes abhängt. Wir werden uns auf  diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.

(4) Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Abruf der Lieferung haftet der Käufer, insbesondere Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

(5) Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Das setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, insbesondere haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Für die  Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m³ in weniger als sechs Minuten) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonst sachwidrige Abnahme beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen dem zugrunde liegenden Liefervertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen.

(6) Die bei der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

3. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Baustoffe geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Zulieferung mittels Fahrzeugen geht die vorgenannte Gefahr über, sobald das jeweilige Fahrzeug an der Übergabestelle eingetroffen ist. Befindet sich die Übergabestelle jedoch abseits einer öffentlichen Straße, so tritt der Gefahrenübergang ein, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zu der vereinbarten Übergabestelle zu fahren.

4. Sachmängelhaftung

(1) Die Baustoffe unseres Sorten- und Lieferverzeichnisses sowie des Betonverzeichnisses werden nach den jeweils geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert. Für sonstige Baustoffe gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen. Die Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Baustoffe mit Zusätzen, mit Wasser oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für das Vorliegen eines Mangels, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.

(2) Mängel, einschließlich der Lieferung einer anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder Mengenabweichungen, sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Eine Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Obliegenheit von Kaufleuten zur unverzüglichen Untersuchung und zur Rüge der Ware gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass zur Erhaltung der Rechte des Käufers der rechtzeitige Eingang der Mängelrüge bei uns erforderlich ist. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Baustoffs zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte sowie eine festgestellte Mengenabweichung, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der gelieferte Baustoff als genehmigt.

(3) Rügt der Käufer einen Mangel, so hat er den Baustoff zum Zwecke der Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.

(4) Bei Vorliegen eines Mangels, einschließlich der Lieferung einer anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder einer Mengenabweichung, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Unsere Haftung auf Schadenersatz ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht von 5 Mio. Euro begrenzt, sofern nicht eine von uns wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertretende Vertragsverletzung besteht. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren von der Anlieferung an. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Sachmängelansprüche eines Kaufmanns verjähren in spätestens einem Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

5. Haftung aus sonstigen Gründen

Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen der Verletzung einer Vertrags- oder sonstigen Pflicht sind ausgeschlossen, soweit es sich bei der verletzen Pflicht nicht um eine wesentliche Vertragspflicht oder eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Verpflichtung handelt oder soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht ist. Unter der zuletzt genannten Voraussetzung sind auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Die Haftung für Tod, für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für Schäden an privat genutzten Sachen und die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

6. Sicherungsrechte

(1) Der gelieferte Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder weiterver- arbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus wirksam an einen Dritten abgetreten oder mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffes durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der übrigen Stoffe der neuen Sache, ohne den von uns gelieferten Baustoff, zum Gesamtwert der neuen Sache ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung unseres Baustoffes mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung der im Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes zum Wert der anderen Sache. Er verpflichtet sich unentgeltlich zu verwahren neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen die neue Sache für uns Im Falle des Weiterverkaufs unseres Baustoffes oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

(2) Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unseres Baustoffes mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffes mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unseren Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder unseren Baustoff mit einem fremden Grundstück oder mit einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns zur Sicherung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffes mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Baustoffes wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderung, die aus der Lieferung des Baustoffes entstanden ist. Der Käufer hat die Forderung auf Verlangen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben und diese auf aufzufordern, die vorgezeichneten an uns abgetretenen Forderungen bis zur Höhe der Abtretung zu zahlen. Wir sind auch selbst berechtigt, jederzeit den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die vorgezeichneten Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Soweit der Käufer unsere Forderungen erfüllt, sind die sicherungshalber abgetretenen Forderungen einschließlich der nach Abs. 5 abgetretenen Forderungen frei.

(3) Der „Wert unseres Baustoffes” im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zzgl. 20%.

(4) Der Käufer darf, sofern nicht § 354a HGB Anwendung findet, seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

(5) Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Restforderung in Höhe des jeweils eingezogenen Forderungsteiles ab. Der Anspruch auf Herausgabe der

eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

(6) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung für die Erfüllung unserer Saldoforderung.

(7) Der Käufer hat uns von einer Pfändung sowie von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

(8) Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20 % übersteigt.

7. Preis- und Zahlungsbedingungen

(1) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Sand, Kies, Fracht, Energie oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Lieferungen an Nichtunternehmer, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(2) Zuschläge für Lieferungen von Kleinmengen (Mengen, die die Ladekapazität der Transportfahrzeuge nicht voll ausschöpfen), für die schlechte Befahrbarkeit von Straßen und Baustellen, für nicht sofort erfolgende Entladung bei Ankunft an der Übergabestelle sowie für Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeit oder während der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Eventuell erforderlich werdendes Kühlen der Baustoffe wird gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle von Kleinwasser werden wir die gesetzlichen Zuschlagsätze gemäß den jeweiligen Kleinwasserrundschreiben erheben

(3) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu begleichen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Eine schriftliche Vereinbarung eines Skontoabzugs ist unwirksam, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist oder bei uns Wechselverbindlichkeiten hat.

(4) Auf Verlangen wird uns der Käufer eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.

(5) Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen; die Entgegennahme von Wechsel erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der des Wechsel und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

(6) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu zahlen.

(7) Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung beantragt wird, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns noch obliegenden Lieferungen oder Leistungen oder Leistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch für den Fall, dass unser Kreditversicherer den Käufer aus dem Deckungsschutz ausschließt.

(8) Unser Zahlungsanspruch gegen den Käufer wird ungeachtet von Stundungsabreden bzw. der Laufzeit etwa enthaltener Wechsel sofort und in voller Höhe fällig: wenn der Käufer mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät; wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz ausschließt; wenn der Käufer unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird; wenn der Käufer Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.

(9) Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Unternehmer gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann er sich nicht berufen

(10) Mängelrügen beeinflussen weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit. Der Käufer, der Unternehmer ist, verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

(11)  Ist der Käufer Unternehmer und reichen die von ihm bewirkten Zahlungen nicht aus, um unsere gesamten Forderungen zu erfüllen, so bestimmen wir – auch falls die bewirkten Zahlungen in die laufende Rechnung einbezogen werden – auf welche Schuld die erfolgten Zahlungen angerechnet werden.

8. Baustoffüberwachung

Das mit der Baustoffüberwachung betraute Personal unseres Unternehmens, die für uns zuständige Fremdüberwachung und die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit die belieferte Baustelle auch unangemeldet zu betreten und Proben des von uns gelieferten Baustoffes zu entnehmen.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie aus seinem Entstehen und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechsel- und Scheckstreitigkeiten) mit Kaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Verwaltung oder nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10. Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt für nichtige Teile teilbarer Bestimmungen.